Satzung - Stand 06.12.2025

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsstelle des Vereins

 

           I.    Der Verein führt den Namen „Windhund Sport Verein“.

Er hat seinen Sitz in Coesfeld.

 

         II.    Die Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld wird beantragt.

Nach Eintragung wird der Name um den Zusatz e.V. ergänzt.

 

        III.    Die Mitgliedschaft im DVG (Deutscher Verband der Gebrauchshundsportvereine e.V.) wird beantragt und nach Aufnahme als Zusatz im Namen vermerkt.

 

       IV.    Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Coesfeld.

 

         V.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 


§ 2 Zweck des Vereins

 

           I.    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er strebt keinerlei Gewinne an und verwendet Mittel des Vereins nur für die satzungsmäßigen Zwecke.

 

         II.    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es dürfen keine Personen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

 

        III.    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

       IV.    Zweck des Vereins ist die Förderung des Windhund-Sports im Rahmen der FCI/VDH-Bestimmungen. Der Verein unterstützt die Belange des Tierschutzes und des Deutschen Sportbundes.


§ 3 Aufgaben des Vereins

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

1.)   Trainieren und Vermitteln von Windhund-Sport.

 

2.)   Durchführung von Windhundsportveranstaltungen nach den Richtlinien des Dachverbandes.

 

3.)   Pflege der sportlichen Haltung und Verbundenheit der Mitglieder untereinander.

 

4.)   Allgemeine Werbeveranstaltungen wie Durchführung von Wettbewerben und Vorführungen.

 

5.)   Beratende Unterstützung der Mitglieder in Angelegenheiten des Windhundesports.

 

6.)   Information der Öffentlichkeit über den Windhund-Sport.

 

7.)   Betreuung von Jugendlichen, die sich im Sinne der Vereinsbestrebungen betätigen.


§ 4 Mitgliedschaft

 

           I.    Mitglied kann jede rechtsfähige natürliche Person werden, die unbescholten ist, und an der Aufgabenerfüllung des Vereins mitarbeiten bzw. den Verein fördern will.

 

         II.    Mitglieder sind:

 

1.)   Vollmitglieder

Vollmitglieder sind alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich an den in § 3 dieser Satzung genannten Aufgaben aktiv beteiligen.

 

2.)   Anschlussmitglieder

Anschlussmitglieder sind Mitglieder, die mit einem Vollmitglied verheiratet / verpartnert sind, oder mit diesem in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben. Anschlussmitglieder zahlen einen ermäßigten Vereinsbeitrag.

 

3.)   jugendliche Mitglieder

Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei ihnen ist die schriftliche Einwilligung des Erziehungsberechtigten bzw. des gesetzlichen Vertreters notwendig.

 

4.)   Ehrenmitglieder

Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie andere Vollmitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

 

        III.    Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind gewerbsmäßige Hundehändler, Hundevermittler, gewerbsmäßige Hundeausbilder und Personen, die einem Hundeverein oder Hundeverband angehören, der nicht Mitglied der FCI ist.

Wird eine der vorgenannten Tätigkeiten oder Mitgliedschaften erst nach der Aufnahme in den Verein bekannt, erfolgt die unverzügliche Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

           I.    Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein hat durch schriftlichen Antrag beim Geschäftsführenden Vorsitzenden unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtstag, Wohnort und E-Mail-Adresse zu erfolgen. Mit dieser Anmeldung ist die Weitergabe der Daten an den Verband und die Verwendung für Erfordernisse des Vereins zulässig.

 

           II.  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, unter Abwägung der Vereinsinteressen, durch Mehrheitsbeschluss. Die Mitgliedschaft im DVG beginnt mit dem nächsten Quartalsbeginn.

 

          III.  Die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Antragssteller schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung für die Ablehnung ist nicht erforderlich.

 

       IV.    Die Aufnahme ist erst dann wirksam, wenn die Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag gezahlt sind. 


§ 6 Ende der Mitgliedschaft

 

           I.    Die Mitgliedschaft endet durch:

 

1.)   Tod des Mitglieds

 

2.)   Austritt aus dem Verein

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die schriftliche Austrittserklärung muss bis zum 30.09. des laufenden Jahres beim Geschäftsführenden Vorsitzenden vorliegen. Den Austrittserklärungen jugendlicher Mitglieder muss die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters beigefügt sein.

 

3.)   Streichung von der Mitgliederliste

Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes

a)         entsprechend § 4 Absatz 3

oder

b)         wenn das Vereinsmitglied mit der Bezahlung des Jahresbeitrages 3 Monate im Rückstand ist und die Streichung mit der Zahlungserinnerung angekündigt wurde.

 

4.)   Ausschluss aus dem Verein

Der Ausschluss erfolgt:

a)         bei grobem oder vorsätzlichem Verstoß gegen die Satzung und die Beschlüsse des Vereins oder des Verbandes, dem der Verein angehört.

b)         bei Störung des Vereinsfriedens oder bei vereinsschädigendem Verhalten.

c)         bei grobem unsportlichem und unkameradschaftlichem Verhalten.

d)         bei wissentlich falschen Angaben für vereins- und verbandsinterne Urkunden.

e)         bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

f)           bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.

g)         aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

 

Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Vor der Beschlussfassung hat der Vorstand dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschluss aus dem Verein ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

 

5.)   Auflösung des Vereins

 

         II.    Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds an den Verein. Die Rückgewähr von Aufnahmegebühr, Beiträgen, Umlagen, Spenden und Sacheinlagen ist ausgeschlossen.

 

        III.    Die Ansprüche des Vereins wegen rückständiger Zahlungsverpflichtungen bleiben im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsvorschriften bestehen.

 

       IV.    Vereinseigentum wie Schriftgut, Verwaltungsunterlagen und Sachen sind dem Verein zurückzugeben.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.)   Die Mitglieder sind über den Verein, nach Bestätigung durch den DVG, mittelbare Mitglieder des DVG und dürfen damit an allen Veranstaltungen des DVG im Rahmen der Zulassungsbedingungen teilnehmen.

 

2.)   Sie sind berechtigt, an Veranstaltungen der übergeordneten Verbände (FCI / VDH) im Rahmen der Zulassungsbedingungen teilzunehmen.

 

3.)   Die Mitglieder haben die Zwecke und Aufgaben des Vereins und der übergeordneten Organisationen zu befolgen und deren Bestrebungen zu unterstützen.

 

4.)   Sie haben die Satzungen und Beschlüsse des Vereins zu beachten.

 

5.)   Die Mitglieder haben die Beiträge pünktlich zu bezahlen.

 

6.)   Die Mitglieder haben die politische und konfessionelle Neutralität des Vereins und des Verbandes zu beachten.

 

7.)   Die Mitglieder haben den Belangen des Tierschutzes nachzukommen.


8.)   Im Interesse der Gemeinschaftspflege verpflichten sich die Mitglieder, die gesellschaftsbezogene allseitige Neutralität des Vereins zu wahren und jegliche persönliche Streitigkeiten vom Verein fernzuhalten.

§ 8 Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag und Umlagen

 

           I.    Der Verein erhebt von allen Mitgliedern eine Aufnahmegebühr, einen Jahresbeitrag, sowie eventuelle Umlagen.

 

         II.    Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu bezahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres seinen Austritt erklärt, von der Mitgliederliste gestrichen oder ausgeschlossen wird. Der Jahresbeitrag ist zahlbar bis zum 31.01. des laufenden Jahres oder bis zum Ende des auf die Aufnahme in den Verein folgenden Monats.

 

        III.    Bei Zahlungsverzug von 3 Monaten ruhen die Mitgliedsrechte nach Mahnung und Ankündigung durch Beschluss des Gesamtvorstands bis zur Erfüllung oder Streichung von der Mitgliederliste.

 

       IV.    Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages, sowie eventueller Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge an den Verband und seine Gliederungen müssen vom Jahresbeitrag gedeckt werden.


§ 9 Organe des Vereins

  

Organe des Vereins sind:

 

1.)   der Vorstand

2.)   die Mitgliederversammlung


§ 10 Vorstand

 

           I.    Der Vorstand des Vereins besteht aus:

 

1.)   dem 1. Vorsitzenden*

2.)   dem Geschäftsführenden Vorsitzenden*

3.)   dem Leiter* Windhundsport

 

* die Bezeichnung gilt selbstverständlich für männlich / weiblich / divers, im Weiteren wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit die männliche Bezeichnung verwendet

 

         II.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführende Vorsitzende. Beide haben Alleinvertretungsvollmacht im Außenverhältnis.

 

        III.    Die Tätigkeit des gesamten Vorstands ist ehrenamtlich, jedoch können den Vorstandsmitgliedern die durch ihre Tätigkeit entstandenen Auslagen erstattet werden. Dies muss jedoch vorher mit dem Vorstand abgestimmt werden.

 

       IV.    Die Mitglieder des Vorstandes müssen dem Verein angehören.


§ 11 Amtsdauer

 

           I.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.

 

         II.    Scheidet ein eingetragenes Vorstandsmitglied im Laufe der Amtsperiode aus, so übernimmt das übrige eingetragene Vorstandsmitglied die Vertretungsmacht bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist dann ein neues eingetragenes Vorstandsmitglied zu wählen.

 

       III.    Bei Ausscheiden eines anderen Vorstandsmitglieds wird dessen Amt durch ein anderes Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernommen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist dann ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.


§ 12 Beschlüsse

 

           I.    Der Vorstand tagt je nach Bedarf. Über jede Sitzung ist vom Geschäftsführenden Vorsitzenden eine Niederschrift anzufertigen und von ihm zu unterschreiben.

 

         II.    Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Enthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen gewertet.

 

       III.    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.


§ 13 Kassenprüfer

 

           I.    Zur Überwachung der Kassengeschäfte wählt die Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer, von denen jährlich einer ausscheidet.

 

         II.    Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

        III.    Eine Wiederwahl ist erst nach zwei Geschäftsjahren möglich.

 

       IV.    Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse jederzeit zu überprüfen, und die Pflicht, nach Abschluss des Geschäftsjahres, vor der Jahreshauptversammlung, eine Kassenprüfung vorzunehmen.

 

         V.    Sie sind verpflichtet, der Jahreshauptversammlung ihren Prüfungsbericht schriftlich vorzulegen und erforderlichenfalls mündlich zu erläutern.


§ 14 Mitgliederversammlung

 

          I.    Die Jahreshauptversammlung wird zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres, spätestens bis Ende März, vom eingetragenen Vorstand mit einer 4-wöchigen Frist unter der Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

 

         II.    Die Tagesordnung muss enthalten:

1.)   Feststellung der Beschlussfähigkeit

2.)   Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung

3.)   Berichte der Vorstandsmitglieder

4.)   Berichte der Kassenprüfer

5.)   Entlastung des Vorstands

6.)   Fällige Neuwahlen des Vorstands

7.)   Wahl der Kassenprüfer

8.)   Terminierung der Vereinsveranstaltungen

9.)   Anträge

10.)  Verschiedenes

 

        III.    Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind mit gleicher Frist und in gleicher Form unter Bekanntgabe der Tagesordnung, bei besonderen Anlässen oder auf Verlangen von einem Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder einzuberufen.


§ 15 Stimmrecht

 

           I.    In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

         II.    Bei Mitgliedern, die mit der Zahlung des Beitrages mehr als drei Monate im Rückstand sind, ruht das Stimmrecht.


§ 16 Leitung

 

Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Geschäftsführende Vorsitzende.


§ 17 Beschlussfähigkeit

 

Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Die gefassten Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten rechtskräftig und bindend für alle Mitglieder.


§ 18 Beurkundung der Beschlüsse

 

           I.    Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

 

         II.    Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

 

        III.    Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.


§ 19 Vermögen

 

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet. Das Vermögen des Vereins muss, bis auf einen der laufenden Geschäftsführung angemessenen Betrag, bei einem mündelsicheren Geldinstitut angelegt werden.


§ 20 Abschluss von Rechtsgeschäften

 

           I.    Durch Beschluss des Vorstands wird der Umfang der laufenden Zahlungsverpflichtungen festgelegt. Diese Zahlungen erfolgen in eigener Zuständigkeit des Geschäftsführenden Vorsitzenden.

 

         II.    Verpflichtungserklärungen für den Verein dürfen nur abgegeben werden, wenn Deckung mindestens in gleicher Höhe vorhanden ist, bzw. bei Fälligkeit vorhanden ist.

 

        III.    Bindungen in Miet-, Pacht- und Grundstücks-Angelegenheiten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit, vor vertragsrechtlichem Abschluss, des Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung. Die Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung muss diesen Beratungspunkt enthalten.

 

       IV.    Der § 20 regelt ausschließlich die Vertretungsmacht im Innenverhältnis. Die Vertretungsmacht des Vorstandes gemäß § 26 BGB im Außenverhältnis wird dadurch nicht beschränkt.


§ 21 Satzungsänderungen

 

           I.    Eine Änderung dieser Satzung ist nur möglich, wenn sie eine Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschließt. Redaktionelle Änderungen können jedoch vom Vorstand vorgenommen werden.

 

         II.    Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung müssen die vorgeschlagenen Satzungs-Änderungen mitgeteilt werden.


§ 22 Auflösung des Vereins

 

           I.    Die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung beschließen, die mindestens vier Wochen vorher zu diesem Zweck mit einer entsprechenden Tagesordnung einberufen wird.

 

         II.    Die Auflösung kann nur mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

 

        III.    Sofern die Hauptversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden die Mitglieder des eingetragenen Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln.

 

       IV.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft für Kynologische Forschung e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.